Rechtsprechung
LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Beratungshilfe, Beratung, Vertretung, Gebührenfestsetzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Gewährung von Beratungshilfe nur in Form von Beratung im konkreten Einzelfall; Nachträgliche Überprüfung im Rahmen der Gebührenfestsetzung
- Anwaltsblatt
§ 2 BeratHiG, § 3 BeratHiG, § 6 BeratHiG
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AnwBl 1997, 293
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Hamburg, 30.10.1996 - Bf II 51/95
Auszug aus LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 22.05.1995 die Festsetzung in den Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen vom 15.05.1995 - 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 - dahingehend geändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Verfahren 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 sind, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen anderweitig jeweils auf 261, 85 DM, mithin insgesamt auf 523, 70 DM festgesetzt werden.Nach alledem sind zugunsten des Beteiligten zu 1) in den Verfahren 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 AG Aachen jeweils folgende Gebühren festzusetzen:.
- FG Hamburg, 13.03.1997 - II 164/95
Festsetzungsfrist für den Erlass von Haftungsbescheiden; Hemmung der …
Auszug aus LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96
Die Tätigkeiten, die Gegenstand der beiden im Tenor genannten Verfahren sind, betreffen auch nicht dieselbe Angelegenheit wie die Tätigkeiten, die der Beteiligte zu 1) in den Verfahren 4 UR II 48/95, 4 UR II 164/95 und 4 UR II 166/95 AG Aachen entfaltet hat und für die bereits jeweils eine Gebühr gemäß § 132 Abs. 3 BRAGO festgesetzt worden ist. - OVG Hamburg, 11.12.1997 - Bf II 48/95
Auszug aus LG Aachen, 03.04.1996 - 3 T 22/96
Die Tätigkeiten, die Gegenstand der beiden im Tenor genannten Verfahren sind, betreffen auch nicht dieselbe Angelegenheit wie die Tätigkeiten, die der Beteiligte zu 1) in den Verfahren 4 UR II 48/95, 4 UR II 164/95 und 4 UR II 166/95 AG Aachen entfaltet hat und für die bereits jeweils eine Gebühr gemäß § 132 Abs. 3 BRAGO festgesetzt worden ist.
- AG Konstanz, 20.10.2006 - UR II 231/06
Beratungshilfe: Anforderungen an einen nachträglichen Bewilligungsantrag; …
(LG Achen, AnwBl 1997, 293 u.a.;… Kalthoener, aaO, Rn 969.) Bereits hieraus ergibt sich um Umkehrschluss, dass nur durch die Vorlage von Tätigkeitsnachweisen oder aber sonstiger geeigneter Glaubhaftmachung diese gesetzliche Bestimmung geprüft werden kann. - AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15
Vergütungsfestsetzung für den Beratungshilfeanwalt: Prüfungskompetenz des …
Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu prüfen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07; LG Aachen, AnwBl 1997, 293; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; LG Berlin Beschluss vom 22.05.2013, 82 T 532/12).